Satzung des Sozialdienst katholischer Frauen Essen-Mitte e.V.
Variante 3
Ehrenamtlicher Vorstand und hauptamtliche Geschäftsführung als Besonderer Vertreter (§ 30 BGB)
beschlossen durch die Delegiertenversammlung des SkF Gesamtvereins am 22.06.2017 in Bad Salzdetfurth
§ 1 Präambel
(1) Der Sozialdienst katholischer Frauen ist ein Frauen- und Fachverband in der katholischen Kirche in Deutschland, der sich der Hilfe für Kinder, Jugendliche, Frauen und ihre Familien in besonderen Lebenslagen widmet.
(2) Der Verein beruht auf den Prinzipien der Ehrenamtlichkeit und des Zusammenwirkens von ehrenamtlich und beruflich für den Verein Tätigen.
(3) Der Verein erfüllt seine laienapostolische Aufgabe in Kirche, Staat und Gesellschaft im Sinne der christlichen Caritas als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche.
§ 2 Name, Rechtsstellung, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Sozialdienst katholischer Frauen Essen-Mitte e.V“.
(2) Der Verein ist ein privater Verein ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des Codex des kanonischen Rechts can. 321 ff.
(3) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in ihrer jeweiligen im Amtsblatt der (Erz-)Diözese Essen veröffentlichten Fassung Anwendung.
(4) Der Verein erkennt die Leitlinien des Deutschen Caritasverbandes (DCV) für den Umgang mit sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen durch Beschäftigte in den Diensten und Einrichtungen seiner Gliederungen und Mitgliedsorganisationen in der jeweils geltenden Fassung als verbindlich an und wird diese anwenden. Entsprechendes gilt, wenn die vorbenannten Bestimmungen durch andere Regelungen ersetzt werden.
(5) Der Verein hat seinen Sitz in Essen. Er ist unter der Nummer VR 1631 in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Essen eingetragen.
(6) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Verbandliche Stellung
(1) Der Verein ist ein Fachverband der Kinder- und Jugendhilfe, sowie der speziellen Hilfe für Frauen und Familien und der Hilfe für Menschen in schwierigen Lebenslagen.
(2) Der Verein ist ein juristisch selbständiger Ortsverein des Sozialdienst katholischer Frauen – Gesamtverein e.V. (SkF Gesamtverein). Seine ordentlichen Mitglieder bilden zusammen mit den ordentlichen Mitgliedern der anderen SkF Ortsvereine in Deutschland die Mitgliedschaft des SkF Gesamtvereins.
(3) Die ordentlichen Mitglieder der Ortsvereine sind persönliche Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes gemäß § 7 Absatz 2, Nr. 7 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes vom 16. Oktober 2003 in der jeweils gültigen Fassung und ordnen sich dessen jeweiligen Ebenen zu.
(4) Der Verein erkennt die Rechte und Pflichten an, die sich aus der Mitgliedschaft seiner ordentlichen Mitglieder im SkF Gesamtverein entsprechend § 16 ff der Satzung für den SkF Gesamtverein in der jeweils gültigen Fassung ergeben.
(5) Zur Förderung innerverbandlicher Zusammenarbeit bestehen unterschiedliche Zusammenschlüsse von Ortsvereinen, z.B. diözesane Arbeitsgemeinschaften, Diözesanvereine und Zusammenschlüsse auf Landesebene.
§ 4 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein dient im Rahmen der freien Wohlfahrtspflege der Kinder- und Jugendhilfe sowie der speziellen Hilfe für Frauen und Familien und der Hilfe für Menschen in schwierigen Lebenslagen. Er nimmt seine Aufgaben auch präventiv und nachgehend wahr.
(2) Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
a. Hilfen für Mädchen und Frauen in besonderen Not- und Konfliktsituationen
b. Kinder- und Jugendhilfe
c. Familienhilfe
d. Gesetzliche Betreuung
e. Übernahme von Vormundschaften und Pflegschaften
f. Hilfen für Menschen in schwierigen Lebenslagen
g. Integration in Arbeit
h. Hilfen für Menschen mit psychischer, geistiger und/oder körperlicher Behinderung
i. Hilfen für Menschen mit Migrationshintergrund
j. Altenhilfe
k. Allgemeine Sozialberatung
§ 5 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung und Errichtung von ambulanten, teil- sowie vollstationären Einrichtungen, durch Angebote anderer Wohnformen, in denen die in Absatz 2 genannten Personen betreut werden und durch Beratungsangebote sowie durch die enge Zusammenarbeit mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Alten- und Behindertenhilfe, der Gefährdetenhilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe. Zudem durch die Erfüllung von Aufgaben, die sich aus der Gesundheitsberatung-, Gesundheitsvor- und -nachsorge sowie aus der Trägerschaft von Ausbildungsstätten ergeben. Des Weiteren erbringt der Verband ambulante Hilfe- und Unterstützungsleistungen für den zu fördernden Personenkreis, z.B. ambulante und medizinische Versorgung von Menschen in schwierigen Lebenslagen.
(2) Der Verein richtet seine Tätigkeit darauf, einzelne Personen zu unterstützen, die persönlich bedürftig, d.h. in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen oder wirtschaftlich bedürftig sind im Sinne der Abgabenordnung. Die mildtätigen Satzungszwecke werden verwirklicht durch die Wahrnehmung der in § 4 benannten Aufgaben.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle dem Verein zufließenden Mittel sowie etwaige Gewinne aus seinen Einrichtungen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins steht den Mitgliedern aus ihrer Mitgliedschaft keinerlei Vermögensanspruch zu.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Mitglieder und Mitarbeiter/innen, die ehrenamtlich und unentgeltlich für den Verein und in seinem Auftrag tätig sind, haben im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen bei dieser Tätigkeit entstehen.
(7) Der Verein kann seine gemeinnützigen Zwecke auch durch planmäßiges Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 3 AO mit den gemeinnützigen Gesellschaften Caritas-SkF-Essen gGmbH, Caritasverband für die Stadt Essen e.V. und Gesund in Essen gGmbH verwirklichen. Weiterhin kann der Satzungszweck auch durch das planmäßige Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 3 AO mit anderen Körperschaften, die im Übrigen selbst die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, verwirklicht werden. Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt durch die Erbringung oder Inanspruchnahme von Funktions- und Unterstützungsleistungen (Lieferungen und Einkaufsleistungen), Dienst- und Beratungsleistungen (Verwaltungsdienstleistungen in der Finanzbuchhaltung, Controlling, Personalabrechnung, Personaldienstleistungen, Beratungen in Form von Planung und Umsetzung von gemeinsamen Projekten) sowie Nutzungsüberlassungen und Vermietungen.
§ 6 Geistliche Beratung
(1) Der Verein wählt eine Person aus, die den Verein als geistliche Beraterin / geistlicher Berater berät. Sie/er nimmt an den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung teil.
(2) Die Berufung der geistlichen Beraterin/ des geistlichen Beraters erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch den Diözesanbischof.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat:
a. Ordentliche Mitglieder
Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben katholische Frauen und Frauen anderer christlicher Konfessionen, die die ideelle Zielsetzung des Vereins entsprechend seinem Leitbild bejahen und bereit sind, den Verein verantwortlich zu tragen. Zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder müssen katholische Frauen sein. Alle ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht mit der Einschränkung im Sinne des § 10 dieser Satzung.
b. Fördernde Mitglieder, die die ideelle Zielsetzung des Vereins mittragen und den Verein durch Zuwendungen oder in sonstiger Weise unterstützen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
(2) Beruflich für den Verein tätige Personen können keine Mitgliedschaft im Verein erwerben. Besteht bereits eine Mitgliedschaft, so ruhen das Wahl- und Stimmrecht für die Dauer des Anstellungsverhältnisses. Tritt ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied in ein Anstellungsverhältnis zum Verein oder in ein Anstellungsverhältnis zu einer juristischen Person, die Mitglied im Ortsverein ist, so erlischt die Mitgliedschaft im Vorstand.
(3) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Mit der Mitgliedschaft im Ortsverein wird zugleich die Mitgliedschaft im Sozialdienst katholischer Frauen – Gesamtverein begründet.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Verein bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft.
(5) Die Mitgliedschaft wird beendet
a. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
b. durch Tod
c. bei Wegfall einer der für die Mitgliedschaft wesentlichen Voraussetzungen; hierzu gehört auch die Nichtbezahlung der Beiträge
d. durch Aberkennung, die durch den Vorstand aus wichtigem Grund beschlossen werden kann; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.
Näheres kann eine Mitgliedsordnung regeln, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 8 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand
(2) die Geschäftsführung nach § 30 BGB
(4) die Mitgliederversammlung
(2) Der Verein ist verpflichtet, das persönliche Haftungsrisiko seiner Organe sowie der Geschäftsführung durch Abschluss einer Versicherung abzusichern.
§ 9 Vertretung des Vereins
(1) Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch den Vorstand sowie in dem von der Geschäftsordnung festgelegten Vertretungsrahmen durch die gem. § 30 BGB bestellte Geschäftsführung.
(2) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung bedarf es nach dem Vier-Augen-Prinzip der Unterschrift von zwei vertretungsberechtigten Personen.
§ 10 Vorstand
(1) Der ehrenamtliche Vorstand besteht aus drei Frauen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind.
(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen der katholischen Kirche angehören, sofern nicht besondere Gründe etwas anderes nahelegen. In jedem Fall muss der Vorstand mehrheitlich katholisch besetzt sein und die Vorsitzende sowie alle Stellvertreterinnen der Vorsitzenden müssen immer katholisch sein.
(3) Er wird von den ordentlichen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung gewählt, vgl. § 15(3) c. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; mit der Wahl ist der Vorstand im Amt.
Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte die Vorsitzende und eine oder mehrere
Stellvertreterinnen. Der Vorstand kann weitere Personen zur Beratung kooptieren. Die Kooption endet mit der nächsten Vorstandswahl.
(4) Die Vertretung bei der Delegiertenversammlung kann erfolgen durch ein katholisches Vorstandsmitglied des eigenen Ortsvereins.
(5) Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Wahlen alle vier Jahre durchzuführen. Jedes Vorstandsmitglied bedarf zu seiner Wahl der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, wobei die Quote aus Abs. 2 zu berücksichtigen ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so hat für die verbleibende Amtszeit eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.
(6) Der Vorstand tagt in regelmäßigen Abständen, mindestens sechsmal im Jahr. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das von der Sitzungsleiterin und der Protokollführerin unterzeichnet wird. Ein Beschluss kann in Sitzungen, per Telefonkonferenz, per Videokonferenz, in Textform (Umlaufverfahren) oder in jeglicher Kombination gefasst werden, wenn kein Mitglied der Art und Weise der Beschlussfassung widerspricht.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand hat für die Erfüllung der Vereinsaufgaben auf der Grundlage der Satzung und des Leitbildes des Sozialdienstes katholischer Frauen Sorge zu tragen.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a. die Verantwortung für die satzungsgemäße Ausrichtung und die Sicherung der Qualität der vom Verein übernommenen sozialen Aufgaben
b. die strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Vereins und die Sicherung seiner Finanzierungsbasis
c. die Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit sowie in kirchlichen, kommunalen und verbandlichen Gremien
d. die Feststellung des Wirtschaftsplans
e. die Aufstellung der Jahresrechnung
f. die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Einhaltung der Regelungen des § 7 und die Erstellung des Geschäftsberichts für die Mitgliederversammlung sowie die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
g. die Pflege und Fortentwicklung der Mitgliederbasis
h. die Förderung einer sozial- und familienverträglichen Arbeits- und Vereinskultur
i. die Pflege des Ehrenamtes und die Förderung der Zusammenarbeit von ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitenden
j. die Einstellung und Führung der Geschäftsführung
(3) Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte auf eine zu diesem Zweck bestellte Geschäftsführung übertragen.
§ 12 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand hat eine Geschäftsführung mit Vertretungsvollmacht nach § 30 BGB bestellt. Sie kann den Verein im Rahmen ihrer Vertretungsvollmacht im Rechtsverkehr vertreten.
(2) Art und Umfang der Aufgabenstellung bzw. Aufgabenübertragung werden vom Vorstand in einer Geschäftsordnung festgelegt.
(3) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Diese wird von der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer geleitet.
§ 13 Wirtschaftsbeirat entfällt
§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören die ordentlichen und die fördernden Mitglieder des Vereins an.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist außerordentlich einzuberufen, wenn der Vorstand oder der Wirtschaftsbeirat dies im Interesse des Vereins für erforderlich halten oder mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand des SkF Gesamtvereins sowie der zuständigen Diözesan- oder Landesebene müssen vorher angehört werden.
(4) Die Mitglieder sind in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
Änderungen der Satzung, die Entscheidung über die Errichtung eigener juristischer Personen und den Zusammenschluss mit anderen Verbänden und Organisationen und die Einbringung von Diensten und Einrichtungen in andere Rechtsträger sowie über die Auflösung des Vereins sind in der Einladung und Tagesordnung ausdrücklich zu benennen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei Verhinderung von einer Stellvertreterin oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleiterin und der Protokollführerin unterzeichnet wird. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder virtuell stattfinden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Der Vorstand kann auch die Möglichkeit vorsehen, dass Mitglieder an einer Präsenzversammlung virtuell teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Die Beschlussfassung kann darüber hinaus auch im Wege des Umlaufverfahrens erfolgen, wenn alle Mitglieder an diesem Verfahren beteiligt werden und mindestens 50 % der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgeben.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Dies gilt für Wahlen, Sachfragen und Anträge, sofern die Satzung es nicht ausdrücklich anders bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von einem ordentlichen Mitglied verlangt wird.
(7) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, über den Zusammenschluss mit anderen Verbänden und Organisationen und über die Einbringung von Diensten und Einrichtungen in andere Rechtsträger und die Auflösung des Vereins erfordert die Mehrheit von drei Vierteln der erschienen ordentlichen Mitglieder.
§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Aufsichts- und Entscheidungsgremium des Vereins. Sie berät und entscheidet über die grundlegenden Angelegenheiten des Vereins.
(2) Dazu gehören insbesondere
a. die Festlegung grundsätzlicher Ziele und Aufgaben
b. die Entscheidung über das Leit- und Erscheinungsbild des Vereins
c. die Entscheidung über Satzungsänderungen
d. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
e. die Entscheidung über die Übernahme neuer Betätigungsfelder, die generelle Aufgabe eines Betätigungsfeldes, die Einbringung eines Betätigungsfeldes in andere Rechtsträger
f. die Entscheidung über die Gründung von Tochtergesellschaften und Stiftungen
g. die Entscheidung über den Zusammenschluss mit anderen Verbänden und Organisationen
h. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören ferner:
a. die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands sowie die Entlastung des Vorstands
c. die Wahl des Vorstands
d. die Bestimmung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Festlegung des Prüfungsumfangs
e. die Feststellung der Jahresabschlüsse
§ 16 Verhältnis von Ortsverein und Gesamtverein
(1) Der Ortsverein hat Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft im Gesamtverein ergeben. Er erkennt sowohl die Satzung für den SkF Gesamtverein als auch die verbindliche Satzungsvorlage für die Ortsvereine an. Jede Satzungsänderung bedarf vor der Eintragung in das Vereinsregister der Zustimmung des Vorstandes des Gesamtvereins.
(2) Der Ortsverein verpflichtet sich insbesondere:
a. den Namen „Sozialdienst katholischer Frauen“ zu führen und sich am Leitbild des Gesamtvereins auszurichten
b. die jeweils gültige verbindliche Satzung für Ortsvereine zeitnah umzusetzen
c. das im SkF Gesamtverein beschlossene gemeinsame Erscheinungsbild umzusetzen
d. sich an den Statistiken des SkF Gesamtvereins zu beteiligen und dem Gesamtverein seinen Jahresbericht vorzulegen
e. zu einer Abgabe an den SkF Gesamtverein auf Grundlage der Beitragsordnung
f. zur rechtzeitigen Information des Vorstandes des Gesamtvereins bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(3) Für die Ortsvereine, die Zusammenschlüsse von Ortsvereinen und den Gesamtverein besteht die Verpflichtung zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit.
(4) Der Zusammenschluss des Ortsvereins mit anderen Organisationen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand des SkF Gesamtvereins.
(5) Juristische Personen, die vom Ortsverein errichtet werden, bedürfen zur Nutzung des Namens ‚Sozialdienst katholischer Frauen’ und des verbandseigenen Erscheinungs-bildes die Genehmigung des Vorstandes des SkF Gesamtvereins. Der Gesamtverein darf juristische Personen, die vom Ortsverein errichtet sind oder an denen der Ortsverein beteiligt ist, nicht assoziieren.
(6) Bei Gründung, Übernahme oder Veräußerung eigener Einrichtungen im Einzugsbereich des Ortsvereins ist der SkF Gesamtverein verpflichtet, diesen frühzeitig zu informieren und in die Planungen mit einzubeziehen.
(7) Bei Interessenkollisionen und sonstigen Konflikten zwischen dem Ortsverein und dem SkF Gesamtverein und / oder einem anderen Ortsverein kann die von der Delegiertenversammlung des SkF Gesamtvereins gewählte Schlichtungs-stelle angerufen werden. Wird ein Mitglied des Ortsvereins aus dem SkF Gesamtverein ausgeschlossen, so ist der Ortsverein verpflichtet, das Mitglied ebenso auszuschließen. Näheres regelt die Schlichtungsordnung.
§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Ortsvereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den als steuerbegünstigt anerkannten Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein in Dortmund, der es im Einvernehmen mit der (Erz-) Diözese Essen zu verwenden hat.
§ 18 Kirchenbehördliche Aufsicht
(1) Der Verein unterliegt der kirchlichen Aufsicht des Diözesanbischofs.
(2) Nachstehende Entscheidungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des (Erz-)Bischöflichen Generalvikariats* in Essen
a. Änderungen der Satzung
b. Auflösung des Vereins
§ 19 Übergangsregelung zu § 7 Abs., 1a
Juristische Personen, die nach § 7 Absatz 1 Ziffer a der alten Satzung aus dem Jahr 2007 ordentliche Mitglieder des Ortsvereins waren, haben ein Wahlrecht, ob sie fördernde Mitglieder gem. § 7 Absatz 1 Ziffer b der neuen Satzung 2017 werden oder ordentliche Mitglieder bleiben wollen.
Der Satzung wird ein Anhang angefügt mit Erläuterungen zur Umsetzung der Satzung